Betriebsverfassungsgesetz

§ 22 BetrVG Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

Gesetzestext

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 BetrVG verweist.

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