Betriebsverfassungsgesetz

§ 4 BetrVG Betriebsteile, Kleinstbetriebe

Gesetzestext

(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 BetrVG verweist.

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