Betriebsverfassungsgesetz

§ 61 BetrVG Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Gesetzestext

(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs. (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 61 BetrVG verweist.

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