Betriebsverfassungsgesetz

§ 86 BetrVG Ergänzende Vereinbarungen

Gesetzestext

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 86 BetrVG verweist.

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