BEURKG

§ 15 BEURKG Versteigerungen

Gesetzestext

Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 15 BEURKG verweist.

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