BEURKG
§ 3 BEURKG Verbot der Mitwirkung als Notar
Gesetzestext
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um 1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverpflichtet ist, (2) Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in dieser Angelegenheit als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine dieser Personen in anderer Sache als Bevollmächtigter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung gleichwohl vornehmen soll. In der Urkunde soll er vermerken, daß dies geschehen ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um 1. Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ der Notar angehört,
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