BEURKG

§ 33 BEURKG Besonderheiten beim Erbvertrag

Gesetzestext

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 BEURKG verweist.

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