BEURKG

§ 37 BEURKG Inhalt der Niederschrift

Gesetzestext

(1) Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars sowie (2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden. (3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 37 BEURKG verweist.

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