BEURKG
§ 67 BEURKG Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
Gesetzestext
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, (2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
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