BEURKG

§ 9 BEURKG Inhalt der Niederschrift

Gesetzestext

(1) Die Niederschrift muß enthalten 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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