BEWG
§ 152 BEWG Örtliche Zuständigkeit
Gesetzestext
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig: 1. in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;
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Verweise in dieser Norm
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