BEWG

§ 172 BEWG Abweichender Bewertungsstichtag

Gesetzestext

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 172 BEWG verweist.

Im Gesetz benachbart

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