BEWG

§ 176 BEWG Grundvermögen

Gesetzestext

(1) Zum Grundvermögen gehören 1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen 1. Bodenschätze,

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