BEWG

§ 182 BEWG Bewertung der bebauten Grundstücke

Gesetzestext

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln. (2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten 1. Wohnungseigentum, (3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten 1. Mietwohngrundstücke, (4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten 1. Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 182 BEWG verweist.

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