BEWG

§ 20 BEWG Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

Gesetzestext

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

§§ 21 bis 29 (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 20 BEWG verweist.

Im Gesetz benachbart

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