BEWG

§ 8 BEWG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

Gesetzestext

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 BEWG verweist.

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