BEWG

§ 96 BEWG Freie Berufe

Gesetzestext

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 96 BEWG verweist.

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