Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1027 BGB Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit

Gesetzestext

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1027 BGB verweist.

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