Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör

Gesetzestext

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach den für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des § 926.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1031 BGB verweist.

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