Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1054 BGB Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

Gesetzestext

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1054 BGB verweist.

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