Bürgerliches Gesetzbuch

§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

Gesetzestext

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 106 BGB verweist.

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