Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1060 BGB Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte

Gesetzestext

Trifft ein Nießbrauch mit einem anderen Nießbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des § 1024 Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1060 BGB verweist.

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