Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1062 BGB Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

Gesetzestext

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.

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