Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung

Gesetzestext

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1076 BGB verweist.

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