Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1104 BGB Ausschluss unbekannter Berechtigter

Gesetzestext

(1) Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.

(2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

-------------------------------------------------- Abschnitt 6 - Reallasten --------------------------------------------------

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1104 BGB verweist.

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