Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1109 BGB Teilung des herrschenden Grundstücks
Gesetzestext
(1) Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des
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