Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1126 BGB Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen

Gesetzestext

Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme fällig wird, ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1126 BGB verweist.

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