Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1131 BGB Zuschreibung eines Grundstücks

Gesetzestext

Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1131 BGB verweist.

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