Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1143 BGB Übergang der Forderung

Gesetzestext

(1) Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschriften des § 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten für diese die Vorschriften des § 1173.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1143 BGB verweist.

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