Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1161 BGB Geltendmachung der Forderung

Gesetzestext

Ist der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1161 BGB verweist.

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