Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1165 BGB Freiwerden des Schuldners

Gesetzestext

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1165 BGB verweist.

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