Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1165 BGB Freiwerden des Schuldners
Gesetzestext
Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach
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