Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1167 BGB Aushändigung der Berichtigungsurkunden

Gesetzestext

Erwirbt der persönliche Schuldner, falls er den Gläubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1167 BGB verweist.

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