Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1176 BGB Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel

Gesetzestext

Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1176 BGB verweist.

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