Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1203 BGB Zulässige Umwandlungen
Gesetzestext
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
-------------------------------------------------- Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten --------------------------------------------------
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
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