Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1222 BGB Pfandrecht an mehreren Sachen
Gesetzestext
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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