Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1222 BGB Pfandrecht an mehreren Sachen

Gesetzestext

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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