Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1225 BGB Forderungsübergang auf den Verpfänder

Gesetzestext

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1225 BGB verweist.

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