Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1235 BGB Öffentliche Versteigerung

Gesetzestext

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1235 BGB verweist.

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