Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1372 BGB Zugewinnausgleich in anderen Fällen

Gesetzestext

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1372 BGB verweist.

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