Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1421 BGB Verwaltung des Gesamtguts

Gesetzestext

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

Unterkapitel 2 - Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

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