Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1426 BGB Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

Gesetzestext

Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1426 BGB verweist.

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