Bürgerliches Gesetzbuch

§ 156 BGB Vertragsschluss bei Versteigerung

Gesetzestext

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

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