Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1595 BGB Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

Gesetzestext

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1595 BGB verweist.

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