Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1614 BGB Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung

Gesetzestext

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.

(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1614 BGB verweist.

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