Bürgerliches Gesetzbuch

§ 163 BGB Zeitbestimmung

Gesetzestext

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Titel 5 - Vertretung und Vollmacht

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 163 BGB verweist.

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