Bürgerliches Gesetzbuch
§ 163 BGB Zeitbestimmung
Gesetzestext
Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.
Titel 5 - Vertretung und Vollmacht
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 163 BGB verweist.
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