Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1698 BGB Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung

Gesetzestext

(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.

(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1698 BGB verweist.

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