Bürgerliches Gesetzbuch

§ 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Gesetzestext

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 173 BGB verweist.

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