Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1759 BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Gesetzestext

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1759 BGB verweist.

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