Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1771 BGB Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Gesetzestext

Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1771 BGB verweist.

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