Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1782 BGB Ausschluss durch die Eltern

Gesetzestext

(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.

(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1782 BGB verweist.

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