Bürgerliches Gesetzbuch

§ 1785 BGB Übernahmepflicht

Gesetzestext

Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1785 BGB verweist.

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